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Der professionelle Sprechfunk ist nicht nur das Aushängeschild für Piloten und Flugschulen, sondern ist für gefahrenlose Flugaktivitäten unabdingbar.

Im Washingtoner Radiotelephonievertrag von 1927 wurde vereinbart, dass Funkstationen nur von Personen bedient werden dürfen, die über eine entsprechende Lizenz verfügen. Diese Bestimmung ist noch heute gültig. Insbesondere gilt diese Bestimmung für den Betrieb von Bordfunkstationen in Flugzeugen. In den meisten Ländern muss ein Pilot deshalb eine spezielle Funkprüfung bestehen, bevor er funken darf.

Man kann die Funkprüfung auch ablegen, ohne über eine Pilotenlizenz zu verfügen. Dann darf man anschließend die Funktion des Bordfunkers ausüben.

Arten von Flugfunkzeugnissen

  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) – Instrumentenflug und Sichtflug, deutsch und englisch
  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst E (AZF E) – Instrumentenflug und Sichtflug, nur englisch
  • Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst I (BZF I) – nur Sichtflug, deutsch und englisch
  • Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst II (BZF II) – nur Sichtflug, deutsch, nur in Deutschland
  • Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst E (BZF E) – nur Sichtflug, nur englisch

Unabhänig von einem sprachbezogenen Flugfunkzeugnis ist ein Luftfahrzeugführer nicht automatisch auch zur Teilnahme am Flugfunk berechtigt. Dieser muss zusätzlich entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten in der Sprache nachweisen, in der er den Flugfunk ausüben will. Um als Inhaber einer deutschen Lizenz den Flugfunk in englischer Sprache ausüben zu dürfen, benötigt der Luftfahrzeugführer mindestens ein ICAO Level 4 Spracheintrag in seiner Lizenz.

Informationen zur ICAO-Sprachprüfung finden Sie hier >>

Flugfunklizenz

AZF

Das AZF ist das höchstmögliche Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst in Deutschland. Es berechtigt den Inhaber zur uneingeschränkten Durchführung des Sprechfunks auch auf Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR). Es gilt weltweit und schließt auch die Berechtigung zur Durchführung des Sprechfunks im Sichtflug ein.

Im Sichtflug darf der Sprechfunk im deutschsprachigen Raum auch auf deutsch erfolgen, im Instrumentenflug wird auch national ausschließlich die englische Sprache verwendet.

Im Zuge der Verkehrspilotenausbildung (ATPL) oder bei der Schulung zur Instrumentenflugberechtigung ist der Erwerb des AZF vorgeschrieben.

AZF E

Das AZF E berechtigt den Inhaber zur Durchführung des Sprechfunks auf Flügen nach Instrumenten- und nach Sichtflugregeln in englischer Sprache.

BZF I

Das Beschränkt gültige Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst I (BZF I) berechtigt zur Durchführung des Sprechfunks auf Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache.

BZF II

Das BZF II berechtigt ausschließlich zur Durchführung des Sprechfunks auf Flügen nach Sichtflugregeln in deutscher Sprache und im deutschen Luftraum.

BZF E

Das BZF E berechtigt ausschließlich zur Durchführung des Sprechfunks auf Flügen nach Sichtflugregeln in englischer Sprache.

Der Zeitpunkt der Ausbildung ist dem Flugschüler freigestellt. Günstig ist es, das Sprechfunkzeugnis bereits vor Beginn der Pilotenausbildung abzuschließen, um eine zeitliche Unterbrechung der Pilotenausbildung zu vermeiden. Entsprechende Kurse werden von zahlreichen Flugschulen angeboten.

Die Ausbildung beinhaltet einen Theoretischen Teil mit folgenden Sachgebieten:

  • Postalische Verordnungen
  • Luftfahrtorganisationen
  • Technik
  • Luftraumgliederung
  • LuftVO
  • Luftfahrtveröffentlichungen
  • Sprechverfahren

Im praktischen teil wird meist wird eine kleine Gruppe von einem Fluglotsen oder Fluglehrer unterrichtet. Dabei wird die Durchführung von Flügen gedanklich simuliert, wobei der Lehrer den Fluglotsen und der Schüler den Piloten spielt.

Die Prüfung für das BZF I und BZF II wird in einer Außenstelle der Bundesnetzagentur abgelegt. Neben dem Prüfer der BNetzA ist daran als Beisitzer meist ein hauptberuflicher Fluglotse der Deutschen Flugsicherung beteiligt. Die Prüfung besteht aus folgenden Bestandteilen:

  • Theoretische Prüfung: Dies ist ein 60 Minuten langer Multiple-Choice-Test in deutscher Sprache. Er umfasst 100 Fragen mit je 4 möglichen Antworten, von denen immer nur eine richtig ist. Bewertung: Mindestens 75 Fragen müssen richtig beantwortet sein.
  • Flugvorbereitung: Drei praxisnahe Fragen müssen anhand gestellter Flugvorbereitungsunterlagen mündlich beantwortet werden. Beispiel: „Erklären Sie den Einflug über ECHO.“ Dann muss man die entsprechende Vorgehensweise (Flugrouten, Pflichtmeldungen) auf einer Sichtanflugkarte erklären. Bewertet wird die Beherrschung und Einhaltung der Standardverfahren.
  • Englischprüfung (nur BZF I): Ein kurzer Fachtext in englischer Sprache (Auszug aus luftrechtlichen Veröffentlichungen) muss flüssig laut gelesen und anschließend mündlich übersetzt werden. Bewertet wird die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung und die allgemeine Beherrschung der englischen Sprache.
  • Praktische Prüfung: Ein Flug von A nach B wird simuliert, wobei eine kleine Anzahl von Prüflingen (ca. 6) gleichzeitig am Funk aktiv ist, als würden sie tatsächlich gleichzeitig ab- und anfliegen. Der Beisitzer der Prüfung spielt dabei die Rolle des Fluglotsen. Aus- und Einflugpunkte können vorgegeben werden. Kandidaten für das BZF I führen eines der beiden Verfahren (Ab- oder Anflug) in englischer Sprache durch. Bewertet werden Einhaltung der Standardverfahren, zügige Abwicklung der Meldungen, Funkdisziplin, pünktliche Absetzung von Pflichtmeldungen und das Beherrschen der Standardfloskeln (Sprechgruppen) des Flugfunks. Anschließend können auch noch Sonderfälle wie Not- oder Dringlichkeitsmeldungen verlangt werden.

Das AZF kann nur erwerben, wer bereits ein BZF besitzt (ausgenommen Flugsicherungspersonal). Auch diese Prüfung wird bei einer Außenstelle der Bundesnetzagentur abgelegt. Sie besteht aus einem theoretischen Teil mit englischen Multiple-Choice-Fragen (40 Fragen mit je 4 Antworten von insgesamt 288 Fragen), von denen 75 % innerhalb von 30 Minuten korrekt beantwortet werden müssen, und einer praktischen Flugfunkprüfung, in der ein Instrumentenflug einschließlich Erstellung eines Flugplans simuliert wird.

Für das BZF (BZF I, BZF II, BZF E) ist ein Mindestalter von 15 Jahren bestimmt. Für das AZF (AZF, AZF E) gelten 18 Jahre als Mindestalter.

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Der schnelle Weg zum Flugfunkzeugnis - AZF / BZF I+II

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