Die lizenzrechtlichen Voraussetzungen für Kunstflug sind Bestandteil der EU.FCL-Richtlinien, d. h. Ausbildung und Lizenzierung für Kunstflug sind europaweit gleich geregelt. Danach bedürfen Flugzeug-, Hubschrauber- und Segelflugzeugführer zur Durchführung von Kunstflügen nach § FCL.800 der europäischen Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine entsprechende Kunstflugberechtigung, zu deren Erteilung eine mindest 5-stündige theoretische und praktische Kunstflugausbildung zu absolvieren ist.