Als Ultraleichtflugzeuge (UL) werden in den nationalen Gesetzgebungen insbesondere die unterschiedlichen Klassen von Luftsportgeräten zusammengefasst.

In Deutschland zählen die Luftsportgeräte nach Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 1 zu den Luftfahrzeugen und unterliegen somit auch den entsprechenden luftrechtlichen Vorschriften. Sie bilden jedoch eine eigene Luftfahrzeugklasse, welche sie im luftrechtlichen Sinne von z.B. Flugzeugen unterscheidet.

Ultraleichtklassen

Fast alle leichten, fliegenden Objekte können als Ultraleichtflugzeug zugelassen werden: Leichtflugzeuge, Drehflügler wie Hubschrauber und Tragschrauber, motorisierte Hängegleiter, Segelflugzeuge und Motorsegler, motorisierte Gleitschirme, Wasserflugzeuge, Kunstflugzeuge, zweimotorige Kleinstflugzeuge und Luftschiffe.

In Deutschland sind zurzeit (2012) die folgenden Kategorien von Ultraleichtflugzeugen zugelassen:

  • aerodynamisch gesteuerte Maschinen, die den größeren einmotorigen Motorflugzeugen im Äußeren ähneln
  • Trikes mit drei Rädern und einem beweglichen „Drachen“-Flügel
  • fußstartfähige motorisierte Hängegleiter und Paragleiter
  • Tragschrauber, sogenannte Gyrocopter

Ultraleichte Hubschrauber fallen in Deutschland, anders als beispielsweise in Frankreich oder Italien, noch unter die PPL(H)-Regelung und dürfen nicht mit einer Sportpilotenlizenz geflogen werden. Seit April 2013 wird jedoch ein Erprobungsprogramm durchgeführt, um Grundlagen bezüglich Technik, Ausbildung und Flugbetrieb für eine Klasse ultraleichter Hubschrauber zu erarbeiten.

Maximalgewicht

Die maximale Abflugmasse (engl. maximum take off mass, MTOM) der Ultraleichtflugzeuge darf in Europa bei Einsitzern 300 Kilogramm, bei Zweisitzern 450 Kilogramm, bzw. in Deutschland, Österreich und der Schweiz 472,5 Kilogramm inklusive Gesamtrettungssystem nicht überschreiten.

Seit dem 18. Januar 2010 gibt es eine neue Ultraleicht-Klasse: ULs bis 120 kg Leermasse (inkl. Gurtzeug und Rettung) sind von der Muster- und Verkehrszulassungspflicht befreit. An die Stelle der Zulassung tritt eine Musterprüfung. Lizenzen für diese leichten Luftsportgeräte werden unbefristet erteilt und für die Erteilung ist kein medizinisches Tauglichkeitszeugnis erforderlich.

Pilotenlizenz

Um Ultraleichtflugzeuge fliegen zu dürfen, benötigt man in Deutschland eine Sportpilotenlizenz (SPL), wobei zwischen Motorschirmen, gewichtskraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Trikes), aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen und Tragschraubern auch in der Lizenz unterschieden wird.

Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer, (engl. Sport Pilot Licence, SPL), ist ein Pilotenschein, der zum Führen von Luftsportgeräten berechtigt.

Es wird unterschieden zwischen Lizenzen für:

  • Ultraleichtflugzeuge
  • Leichte Luftsportgeräte, dazu gehören
    • Hängegleiter ohne Motor
    • Trikes
    • Gleitsegel ohne Motor
    • Motorschirme
  • Tragschrauber
  • Fallschirme

Die SPL wird seit 2015 unbefristet erteilt, vorher wurde sie jeweils für fünf Jahre ausgestellt und auf Antrag verlängert. Sie beinhaltet eine Erlaubnis zur Teilnahme am deutschsprachigen Flugfunk, die jedoch nur in den Lufträumen G und E gültig ist. Für den Sprechfunkverkehr in den Lufträumen C und D ist zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis erforderlich.

Eine auf leichte Luftsportgeräte (lL) mit einem Leergewicht von 120 kg oder weniger beschränkte Lizenz wird seit Anfang 2010 unbefristet ausgestellt. Auch die Sportpilotenlizenz für Fallschirmspringer ist zeitlich unbegrenzt gültig.

Als höchstmögliche Lizenz für Luftsportgeräte darf die SPL, wie auch z. B. die Segelfluglizenz, kommerziell genutzt werden. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die eigentlich höherwertige Privatpilotenlizenz eine kommerzielle Nutzung ausdrücklich ausschließt – dort wird für kommerzielle Tätigkeit eine Berufspilotenlizenz benötigt.

Zusatzberechtigungen

Zur SPL können folgende Zusatzberechtigungen erworben werden:

  • Überlandflugberechtigung (Hängegleiter/Gleitschirm B-Lizenz)
  • Passagierberechtigung
  • Flugzeugschleppberechtigung (ohne Fangschlepp)
  • Bannerschleppberechtigung (seit 1. Mai 2004)
  • Agrarflugberechtigung
  • Lehrberechtigung
  • Wasserflug
  • Tragschrauberflug

Nachtflug, kontrollierter Sichtflug (CVFR) und Instrumentenflug sind mit Luftsportgeräten in Deutschland allgemein verboten. Daher können auch keine Berechtigungen hierfür erworben werden.

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VERBÄNDE

Folgende Verbände sind gemäß § 2 der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV) vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Okt. 2001 (BGBl I S. 2638), mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte betraut:

  1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen,
  2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
  3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
  4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt,
  5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung,
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät.

Bezüglich der Zuständigkeit für Ultraleichtflugzeuge besteht zwischen DAeC und DULV eine Absprache, der eine Art „Arbeitsteilung“ nach bestimmten Ultraleichtflugzeugtypen zugrunde liegt. Vom DULV werden hauptsächlich die gewichtskraftgesteuerten Ultraleichtflugzeuge betreut, vom Luftsportgeräte-Büro des DAeC überwiegend die dreiachsgesteuerten Ultraleichtflugzeuge.

DAeC - Deutscher Aero Club e.V.

Deutscher Aero Club e.V.

Der Deutsche Aero Club e. V. (DAeC) ist der Dachverband der Luftsportlerinnen und Luftsportler in Deutschland. Er hat 21 direkte und zirka 100.000 mittelbare Mitglieder. Auf internationaler Ebene ist der DAeC Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), der Fédération Aéronautique Internationale (FAI) und von Europe Air Sports (EAS).

Deutscher Aero Club e.V.
Hermann-Blenk-Str. 28
38108 Braunschweig

Telefon: 0531 23540 – 0
Telefax: 0531 23540 – 11

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DULV - Deutscher Ultraleichtflugverband e.V.

Deutscher Ultraleichtflugverband e.V.

Der Deutsche Ultraleichtflugverband e. V. , kurz DULV, wurde 1982 mit dem vorrangigen Ziel, die UL-Fliegerei in Deutschland zu legalisieren, gegründet. Mittlerweile zählt er ca. 5500 Mitglieder aus allen Sparten der UL-Fliegerei.

DULV-Geschäftsstelle
Mühlweg 9
71577 Großerlach-Morbach

Tel: 07192-930 14-0
Fax: 07192-930 14-39

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