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Als Ultraleichtflugzeuge (UL) werden in den nationalen Gesetzgebungen insbesondere die unterschiedlichen Klassen von Luftsportgeräten zusammengefasst.

In Deutschland zählen die Luftsportgeräte nach Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 1 zu den Luftfahrzeugen und unterliegen somit auch den entsprechenden luftrechtlichen Vorschriften. Sie bilden jedoch eine eigene Luftfahrzeugklasse, welche sie im luftrechtlichen Sinne von z.B. Flugzeugen unterscheidet.

Ultraleichtflugzeug-Typen

Fast alle leichten, fliegenden Objekte können als Ultraleichtflugzeug zugelassen werden: Leichtflugzeuge, Drehflügler wie Hubschrauber und Tragschrauber, motorisierte Hängegleiter, Segelflugzeuge und Motorsegler, motorisierte Gleitschirme, Wasserflugzeuge, Kunstflugzeuge, zweimotorige Kleinstflugzeuge und Luftschiffe.

In Deutschland sind zurzeit (2012) die folgenden Kategorien von Ultraleichtflugzeugen zugelassen:

  • aerodynamisch gesteuerte Maschinen, die den größeren einmotorigen Motorflugzeugen im Äußeren ähneln
  • Trikes mit drei Rädern und einem beweglichen „Drachen“-Flügel
  • fußstartfähige motorisierte Hängegleiter und Paragleiter
  • Tragschrauber, sogenannte Gyrocopter

Ultraleichte Hubschrauber fallen in Deutschland, anders als beispielsweise in Frankreich oder Italien, noch unter die PPL(H)-Regelung und dürfen nicht mit einer Sportpilotenlizenz geflogen werden. Seit April 2013 wird jedoch ein Erprobungsprogramm durchgeführt, um Grundlagen bezüglich Technik, Ausbildung und Flugbetrieb für eine Klasse ultraleichter Hubschrauber zu erarbeiten.

Maximalgewicht

Die maximale Abflugmasse (engl. maximum take off mass, MTOM) der Ultraleichtflugzeuge darf in Europa bei Einsitzern 300 Kilogramm, bei Zweisitzern 450 Kilogramm, bzw. in Deutschland, Österreich und der Schweiz 472,5 Kilogramm inklusive Gesamtrettungssystem nicht überschreiten.

Seit dem 18. Januar 2010 gibt es eine neue Ultraleicht-Klasse: ULs bis 120 kg Leermasse (inkl. Gurtzeug und Rettung) sind von der Muster- und Verkehrszulassungspflicht befreit. An die Stelle der Zulassung tritt eine Musterprüfung. Lizenzen für diese leichten Luftsportgeräte werden unbefristet erteilt und für die Erteilung ist kein medizinisches Tauglichkeitszeugnis erforderlich.

Ultraleichtflugzeug-Pilotenlizenz

Um Ultraleichtflugzeuge fliegen zu dürfen, benötigt man in Deutschland eine Sportpilotenlizenz (SPL), wobei zwischen Motorschirmen, gewichtskraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Trikes), aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen und Tragschraubern auch in der Lizenz unterschieden wird.

Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer, (engl. Sport Pilot Licence, SPL), ist ein Pilotenschein, der zum Führen von Luftsportgeräten berechtigt.

Es wird unterschieden zwischen Lizenzen für:

  • Ultraleichtflugzeuge
  • Leichte Luftsportgeräte, dazu gehören
    • Hängegleiter ohne Motor
    • Trikes
    • Gleitsegel ohne Motor
    • Motorschirme
  • Tragschrauber
  • Fallschirme

Die SPL wird seit 2015 unbefristet erteilt, vorher wurde sie jeweils für fünf Jahre ausgestellt und auf Antrag verlängert. Sie beinhaltet eine Erlaubnis zur Teilnahme am deutschsprachigen Flugfunk, die jedoch nur in den Lufträumen G und E gültig ist. Für den Sprechfunkverkehr in den Lufträumen C und D ist zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis erforderlich.

Eine auf leichte Luftsportgeräte (lL) mit einem Leergewicht von 120 kg oder weniger beschränkte Lizenz wird seit Anfang 2010 unbefristet ausgestellt. Auch die Sportpilotenlizenz für Fallschirmspringer ist zeitlich unbegrenzt gültig.

Als höchstmögliche Lizenz für Luftsportgeräte darf die SPL, wie auch z. B. die Segelfluglizenz, kommerziell genutzt werden. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die eigentlich höherwertige Privatpilotenlizenz eine kommerzielle Nutzung ausdrücklich ausschließt – dort wird für kommerzielle Tätigkeit eine Berufspilotenlizenz benötigt.

Zusatzberechtigungen

Zur SPL können folgende Zusatzberechtigungen erworben werden:

  • Überlandflugberechtigung (Hängegleiter/Gleitschirm B-Lizenz)
  • Passagierberechtigung
  • Flugzeugschleppberechtigung (ohne Fangschlepp)
  • Bannerschleppberechtigung (seit 1. Mai 2004)
  • Agrarflugberechtigung
  • Lehrberechtigung
  • Wasserflug
  • Tragschrauberflug

Nachtflug, kontrollierter Sichtflug (CVFR) und Instrumentenflug sind mit Luftsportgeräten in Deutschland allgemein verboten. Daher können auch keine Berechtigungen hierfür erworben werden.

In den letzten Jahren ist es zu einem Boom der Ultraleichtfliegerei gekommen. Dies liegt zum einen an der rasanten technischen Entwicklung, die Ultraleichtflugzeuge auch für viele Piloten mit Privatpilotenlizenz (PPL-A und PPL nach JAR-FCL) zu einer interessanten Alternative gemacht haben. Zum anderen ist das Ultraleichtfliegen deutlich kostengünstiger als das Fliegen mit den größeren Leichtflugzeugen.

Darauf haben bereits auch viele Flugplatzbetreiber reagiert, denn ein Flugplatz muss in Deutschland für Ultraleichtflugzeuge ausdrücklich zugelassen sein. Auch auf vielen größeren Verkehrslandeplätzen mit kontrolliertem Luftraum (z. B. Mannheim City und Westerland auf Sylt) sowie einigen internationalen Verkehrsflughäfen (z. B. Flughafen Münster/Osnabrück, Flughafen Hannover) sind inzwischen Ultraleichtflugzeuge zugelassen.

In Europa ist ebenfalls die Einführung einer neuen Klasse, der Light Sport Aircraft (LSA), geplant. Diese hat 600 kg MTOM und kann mit einer Aricraft Pilot Licence (LAPL) geflogen werden.

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